Satzung des Sportverein Triangel e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Sportverein Triangel e. V." und hat seinen Sitz in Triangel, Gemeinde Sassenburg im Kreis Gifhorn.
Gründungstag ist der 03. August 1958.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
Der Sportverein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass allen Mitgliedern die Möglichkeit geben wird, alle innerhalb des Vereins betriebenen Sportarten zur körperlichen, geistigen und sittlichen Ertüchtigung auszuüben.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und deren Fachverbände der betreffenden Sportarten und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheit selbständig.
§ 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch das BGB, die vorliegende Satzung, sowie der Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
§ 5
Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, denen die Pflege einer bestimmten Sportart obliegt. Die Abteilungen werden von den von der Jahreshauptversammlung gewählten Abteilungsleitern geleitet. Jedes Mitglied kann sich in allen Abteilungen sportlich betätigen. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekennt.
Die Mitgliedschaft wird durch Unterschrift des Beitrittformulars begründet.
Bei beschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen sollte die Unterschrift des Erziehungsberechtigten eingeholt werden.
Wird die Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, welcher endgültig entscheidet.
§ 7
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Kalenderhalbjahr zulässig.
Der Beitrag ist bis zum Ende des Kalender-Halbjahres zu entrichten.
Über einen Ausschluss beschließt der Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes. Ausschließungsgründe sind in § 9 geregelt.
Der Ausschluss oder der Austritt bewirken nicht die Befreiung von den bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
§ 9
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) Wenn das Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger Aufforderung, auch einer schriftlichen Aufforderung, nicht nachkommt.
b) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreibens nebst Begründung zuzustellen.
§ 10
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
§11
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen und der ihm angeschlossenen Fachverbände, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken.
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§ 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vereinsvorstand (§ 17)
d) der geschäftsführende Vorstand
e) der Ehrenrat
Die Tätigkeit innerhalb der o. g. Organe ist ehrenamtlich.
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§13
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben je eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Jahreshauptversammlung ist im 1. Quartal eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
§ 14
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
Sie beschließt insbesondere über:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) die Höhe des Mitgliedsbeitrages
f) Entlastungsanträge
g) Satzungsänderungen
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§ 15
Tagesordnung der Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsberichte des 1. Vorsitzenden, des
Kassenwartes, der Abteilungsleiter und den Bericht der Kassenprüfer
c) Bestimmung der Beiträge für das laufende Jahr
d) Beschlussfassung über die Entlastungen
e) Neuwahlen, wenn lt. Satzung erforderlich
f) Anträge
§ 16
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Anschlag am schwarzen Brett mit einer Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Grundes fordern.
§ 17
Vereinsvorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Kassenwart/ Schatzmeister
e) dem Schrift- und Geschäftsführer
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird erweitert um die gleichermaßen stimm-berechtigten Vorstandsmitglieder:
e) den Abteilungsleitern
f) dem Jugendwart
g) dem stellvertretenden Kassenwart
h) dem stellvertretenden Schrift- und Geschäftsführer
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Dritte Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen schriftlich fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
(6) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(7) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Jahreshauptversammlung beschließt über den Umfang der Vergütung, die dabei nicht unangemessen hoch sein darf. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 18
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins neu zu besetzen.
Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
a) 1. Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen.
b) 2. Vorsitzender
Er vertritt den 1. Vorsitzenden im Hinderungsfall.
c) Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte.
Alle Zahlungen sind durch Beleg nachzuweisen.
d) Schrift- und Geschäftsführer
Der Schrift- und Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins.
e) Die Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter zeichnen für den Sport- und Trainingsbetrieb in ihrer Sportart verantwortlich. Es bleibt den Abteilungen unbenommen, zur Unterstützung des Abteilungsleiters Abteilungsvorstände zu wählen. Die Abteilungsleiter leiten die Abteilungsversammlungen und berichten darüber dem Vorstand.
f) Der Jugendwart
Der Jugendwart hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen. Er hat im Zusammenwirken mit dem Abteilungsleiter einer betreffenden Sportart Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugend herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen.
g) Das Werbe- und Pressewesen
wird je nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden mit Zustimmung des Vorstandes besetzt.
§ 19
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus 3 natürlichen Personen, sowie 3 Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Vorsitz im Ehrenamt führt der vom Ehrenrat Gewählte.
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§ 20
Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8 und 9. Er tritt auf Antrag jedes beschuldigten und evtl. beleidigten Mitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeiten, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede Entscheidung ist endgültig. Der zivile Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 21
Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (Wiederwahl nach Möglichkeit vermeiden - ist aber zulässig).
Kassenprüfer haben gemeinschaftlich eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Die Prüfung hat mindestens das Geschäftsjahr zu umfassen.
Sie beantragen in jeder Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstandes, sofern die Kassenführung keine Unregelmäßigkeiten aufweist.
§ 22
Allgemeine Schlussbestimmungen
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Wenn in der Satzung keine andere Bestimmung vorliegt, ist eine Versammlung 3 Tage vorher einzuberufen. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim gewählt. Über die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 23
Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins ist die 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder unbedingt erforderlich. Erscheinen zu der Versammlung, in der die Vereinsauflösung beschlossen werden soll, weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist bei der Wiederholung ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl beschlussfähig. Eine 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder sind dann zur Auflösung des Vereins erforderlich.
§ 24
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse und die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind ausschließlich Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu, auch wenn ihr Ausschluss durch Beschluss des Ehrenrates erfolgte.
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Sassenburg zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die gemeinnützige Förderung des Sports.
§ 25
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 26
Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.